Zuhause · Stand Oktober 2026
Die kurze Antwort: „Ein Treppenlift? Das können wir uns nicht leisten.“ Diesen Satz hören wir in Erstgesprächen immer wieder – und oft stimmt er nicht. Die Pflegekasse zahlt schon ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € je Maßnahme für Umbauten, die das Leben zuhause erleichtern – ohne Blick aufs Einkommen. Im Saarland kommt unter Bedingungen eine Landesförderung dazu, und für nicht geförderte Arbeiten hilft die Steuer. Der Bundeszuschuss der KfW ist dagegen seit Ende Juli 2026 gestoppt.
Dieser Ratgeber sagt Ihnen, was 2026 wirklich noch gilt, was gestrichen ist und welche Reihenfolge Geld rettet: erst beantragen, dann beauftragen. Dazu ein Förder-Schnellcheck, die Saarland-Förderung mit ihren Bedingungen, eine Preisorientierung, Ihre Rechte als Mieter, die neun Schritte in der richtigen Reihenfolge und ein Rundgang durch die Wohnung, den Sie beim nächsten Besuch machen können.
Das Wichtigste in sechs Sätzen
- Der verlässlichste Topf ist die Pflegekasse: bis zu 4.180 € je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, schon ab Pflegegrad 1, ohne Einkommensprüfung – für die anerkannten Kosten, nicht als Pauschale.
- Alles, was jetzt nötig ist, zählt als eine Maßnahme. Erst wenn sich die Pflegesituation später verändert und neuer Bedarf entsteht, gibt es den Zuschuss erneut.
- Der KfW-Zuschuss 455-B ist für 2026 gestoppt – wer damit gerechnet hat, muss neu rechnen. Der KfW-Kredit 159 läuft weiter, aber nicht für dieselbe Maßnahme, die die Pflegekasse fördert.
- Das Saarland fördert zusätzlich – nur selbstgenutztes Eigentum, nur unter Einkommensgrenzen, nur mit Antrag vor dem Vertrag. Ob und wie viel, bestätigt die Bewilligungsstelle vor der Planung.
- Die Steuer hilft nur bei Arbeiten, die nicht öffentlich gefördert sind: 20 Prozent des Handwerkerlohns, höchstens 1.200 € im Jahr – für eine Maßnahme mit Pflegekassenzuschuss also nicht.
- Zur Miete haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters, soweit ihm der Umbau zumutbar ist.
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Die richtige Reihenfolge der Anträge ↓Rechenbeispiel, kein Bescheid. Pflegekasse: bis zu 4.180 € der anerkannten Kosten je Maßnahme. Saarland: 50 Prozent (ab 60 Jahren) beziehungsweise 75 Prozent (Pflegegrad oder Merkzeichen) der Kosten, die nach anderen Leistungen übrig bleiben, höchstens 5.000 beziehungsweise 7.500 € bei Einzelmaßnahmen – nur bei selbstgenutztem Eigentum, unter Einkommensgrenzen und nach Bestätigung durch die Bewilligungsstelle.
- Woher das Geld 2026 kommt – und warum es sich nicht einfach addiert
- Bis zu 4.180 € von der Pflegekasse
- Was als eine Maßnahme zählt
- Der Fehler, der am meisten kostet
- KfW 2026: was noch geht
- Krankenkasse oder Pflegekasse?
- Hausnotruf
- Die Saarland-Förderung
- Was die Steuer zurückholt
- Was kostet was?
- Zur Miete umbauen
- Die richtige Reihenfolge – neun Schritte
- Der Rundgang durch die Wohnung
- Sechs typische Fehler
- Wenn der Antrag abgelehnt wird
- Umbauen oder Betreuung – oder beides?
- Häufige Fragen
Woher kommt das Geld 2026 – und warum addiert es sich nicht einfach?
Es gibt keinen einzelnen Fördertopf für den altersgerechten Umbau, sondern mehrere Wege mit unterschiedlichen Antragstellern, Fristen und Bedingungen. Genau deshalb geht Geld verloren: Wer nur an einen Weg denkt, lässt die anderen liegen. Und wer alle zusammenzählt, als wären es Bargeldtöpfe, rechnet sich reich – die Wege verweisen aufeinander, und einige schließen sich für dieselbe Maßnahme aus.
| Woher | Wie viel | Voraussetzung | Stand Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| Pflegekasse § 40 Abs. 4 SGB XI | bis zu 4.180 € je Maßnahme; bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis 16.720 € | Pflegegrad 1 bis 5, keine Einkommensprüfung | läuft |
| Land Saarland Förderung barrierefreies Wohnen | 50 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten, mit Pflegegrad oder Merkzeichen 75 %; höchstens 5.000 bis 11.250 € | selbstgenutztes Eigentum, Einkommensgrenzen, Antrag vor dem Vertrag | im Serviceportal des Landes geführt – Bewilligung vorher bestätigen lassen |
| Finanzamt § 35a Abs. 3 EStG | 20 % des Handwerkerlohns, höchstens 1.200 € im Jahr | Rechnung, Überweisung, nur nicht öffentlich geförderte Arbeiten, nur soweit Steuer anfällt | läuft |
| KfW-Zuschuss Programm 455-B | 10 % bis 2.500 €, im Standard 12,5 % bis 6.250 € | Antrag vor Vorhabenbeginn | seit Ende Juli 2026 keine neuen Anträge |
| KfW-Kredit Programm 159 | Kredit bis 50.000 € je Wohneinheit | über die Hausbank, Fachunternehmen, nicht für dieselbe Maßnahme wie der Pflegekassenzuschuss | läuft |
Was sich dieses Jahr geändert hat: Viele Seiten im Netz raten immer noch dazu, zuerst den KfW-Zuschuss zu beantragen. Das geht seit Ende Juli 2026 nicht mehr – die Mittel für 455-B sind ausgeschöpft, neue Anträge nimmt die KfW nicht an. Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig, schon eingereichte Anträge werden noch bearbeitet. Wer heute plant, plant ohne diesen Topf und prüft Anfang 2027, ob es wieder Mittel gibt.
Bis zu 4.180 € von der Pflegekasse – der verlässlichste Weg
Das ist die Leistung, die am zuverlässigsten fließt und am häufigsten vergessen wird. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zu Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Der Höchstbetrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 4.180 € je Maßnahme; vorher waren es 4.000 €. Maßgeblich sind die anerkannten Kosten und der pflegerische Bedarf – es ist ein Höchstbetrag, keine Pauschale.
- Schon ab Pflegegrad 1. Man braucht keinen Pflegegrad 2 oder höher. Das ist der Punkt, den die meisten Familien falsch haben.
- Unabhängig vom Einkommen. Es gibt keine Einkommens- und keine Vermögensprüfung.
- Zuschuss, kein Kredit. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden.
- Auch für Mieter. Der Zuschuss hängt an der pflegebedürftigen Person, nicht am Eigentum. Sie brauchen aber die Zustimmung des Vermieters – dazu unten mehr.
- Bis 16.720 €, wenn mehrere zusammenleben. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung – etwa ein Ehepaar mit zwei Pflegegraden –, kann jeder seinen Anspruch einbringen: je Person bis 4.180 €, zusammen höchstens 16.720 € je Maßnahme.
- Kostenvoranschlag und Bewilligung, dann Rechnung. Die Kasse prüft den Antrag mit Kostenvoranschlag, bewilligt und zahlt nach der Umsetzung gegen Rechnung. Bis dahin legen Sie das Geld vor – eine Bewilligung ist keine Vorauszahlung.
Was gefördert wird
Gefördert wird nicht das schöne Bad, sondern die Barriere, die weg muss. Typische Maßnahmen, die Pflegekassen anerkennen:
Bodengleiche Dusche statt Wanne
Haltegriffe, unterfahrbares Waschbecken, erhöhtes WC, rutschhemmender Boden.
Pflegekasse, bis 4.180 €Schwellen, Türen, Handläufe
Türverbreiterung, Abbau von Schwellen, feste Handläufe, Beseitigung von Stolperstellen.
Pflegekasse, bis 4.180 €Rampe, Treppenlift, Hauseingang
Rampen, Treppen- und Plattformlifte, Umbau des Hauseingangs, automatische Türöffner.
Pflegekasse, bis 4.180 €Küche, Licht, Bedienung
Absenkbare Oberschränke, Bedienelemente in erreichbarer Höhe, Bewegungsmelder auf dem Weg zur Toilette; in bestimmten Fällen auch der Umzug in eine geeignetere Wohnung.
Pflegekasse, im EinzelfallAntrag vor dem Umbau? Bei der Pflegekasse ist ein nachträglicher Antrag nicht ausgeschlossen – Sie müssen dann aber belegen, dass die Maßnahme aus der Pflegesituation heraus notwendig war, und das ist nach dem Umbau deutlich schwerer. Fotos vom Vorzustand, ein kurzer Vermerk des Pflegedienstes oder der Hausärztin und der Kostenvoranschlag gehören deshalb in jede Akte. Der sichere Weg bleibt: Antrag stellen, schriftliche Bewilligung abwarten, dann beauftragen. Beim Land Saarland und bei der KfW ist die Reihenfolge Pflicht.
Eigenleistung: Was Sie oder Angehörige selbst bauen, kann die Pflegekasse nur mit nachgewiesenen Kosten berücksichtigen – Material und Fremdleistungen, nicht die eigene Arbeitszeit. Der KfW-Kredit verlangt ohnehin Fachunternehmen. Wer selbst Hand anlegt, spart Lohn, verliert aber Förderung und Steuerbonus auf diesen Teil.
Was zählt als eine Maßnahme – und warum entscheidet das über Tausende?
Der Zuschuss gilt „je Maßnahme“. Das klingt nach einer Formalie und ist die wichtigste Zahl des ganzen Themas. Eine Maßnahme ist nicht ein einzelner Handgriff, sondern alles, was zu einem Zeitpunkt aus einer Pflegesituation heraus notwendig ist – egal, ob es an einem Tag oder in drei Aufträgen erledigt wird. Getrennte Aufträge machen daraus keine zwei Maßnahmen.
| Situation | Was umgebaut wird | Zuschuss |
|---|---|---|
| Frühjahr: Pflegegrad 1, unsicher beim Duschen | bodengleiche Dusche, Haltegriffe, rutschfester Belag | bis 4.180 € |
| Anderthalb Jahre später: nach einem Sturz Pflegegrad 3, die Treppe geht nicht mehr | Treppenlift, Handlauf, Schwellenabbau im Flur | erneut bis 4.180 € |
Weil sich die Pflegesituation zwischendurch verändert hat und ein neuer Bedarf entstanden ist, sind das zwei Maßnahmen – die Pflegekasse kann zweimal fördern. Hätte die Treppe schon im Frühjahr Probleme gemacht, wäre der Lift Teil der ersten Maßnahme gewesen.
Damit kein Missverständnis entsteht: Es geht nicht darum, einen Umbau künstlich zu zerlegen, um zweimal zu kassieren – das erkennt keine Kasse an. Planen Sie alles, was jetzt nötig ist, gemeinsam und vollständig. Vorausschauend mit umzubauen, was heute noch nicht gebraucht wird, „verbraucht“ keinen späteren Anspruch: Erst ein neuer, pflegebedingter Bedarf begründet eine neue Maßnahme.
Welcher Fehler kostet Familien am meisten Geld?
Er passiert immer gleich. Die Tochter organisiert an einem Wochenende alles: Handwerker kommen, Angebote werden verglichen, der Auftrag wird erteilt, damit es endlich vorangeht. Erst danach ruft jemand bei der Pflegekasse an. Dann sind drei Dinge passiert:
- Die Landesförderung ist weg. Im Saarland gilt: kein Vertrag und kein Baubeginn vor dem Förderbescheid. Wer unterschrieben hat, bekommt vom Land nichts mehr – auch nicht rückwirkend, es sei denn, ein vorzeitiger Beginn wurde vorher schriftlich genehmigt.
- Der Nachweis bei der Pflegekasse wird schwer. Ein nachträglicher Antrag ist möglich, aber Sie tragen das Risiko, den pflegebedingten Bedarf zu belegen.
- Die Steuerermäßigung ist verloren, wenn bar bezahlt oder keine Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil verlangt wurde.
Die richtige Reihenfolge kostet Geduld und bringt im günstigen Fall mehrere tausend Euro. Wie sie aussieht, steht unter Die richtige Reihenfolge.
Brauchen Ihre Eltern zusätzlich Hilfe im Alltag?
Ein Umbau löst bauliche Probleme. Wenn daneben regelmäßig jemand beim Waschen, Kochen oder in der Nacht gebraucht wird, sprechen wir mit Ihnen darüber, ob eine Betreuungskraft im Haushalt passt und was sie kostet. Für die Umbauplanung und die Förderanträge nennen wir Ihnen die zuständigen Beratungsstellen. Rund fünfzehn Minuten, kostenlos, ohne Verpflichtung.
Die KfW 2026: Was geht noch, was nicht?
Die KfW hatte zwei Wege für den barrierereduzierenden Umbau: einen Zuschuss, den man nicht zurückzahlt, und einen zinsgünstigen Kredit. 2026 ist nur noch der Kredit offen.
Zuschuss 455-B – gestoppt
Gefördert wurden 10 Prozent der Kosten bis 2.500 € für Einzelmaßnahmen und 12,5 Prozent bis 6.250 € für den Standard „Altersgerechtes Haus“. Das Programm wurde am 8. April 2026 neu geöffnet und war mit der KfW-Meldung vom 31. Juli 2026 ausgeschöpft: Neue Anträge sind nicht möglich, bereits erteilte Zusagen bleiben gültig, eingegangene Anträge werden nach den Förderbedingungen bearbeitet.
Kredit 159 – läuft
„Altersgerecht Umbauen“ finanziert bis zu 50.000 € je Wohneinheit – auch für Mieter mit Zustimmung des Vermieters. Der Antrag läuft über Ihre Hausbank und muss grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens gestellt sein; die Arbeiten führt ein Fachunternehmen aus. Wichtig: Für dieselbe Maßnahme, die die Pflegekasse bezuschusst, gibt es den Kredit nicht – für eine andere, getrennte Maßnahme schon.
Praktischer Hinweis: Ob sich der Kredit lohnt, hängt von Betrag, Zins, Laufzeit und Alternativen ab – lassen Sie sich das von der Hausbank vorrechnen. Und schauen Sie Anfang 2027 noch einmal auf die KfW-Seite: Wird 455-B neu aufgelegt, sind die Mittel erfahrungsgemäß schnell vergeben. Planen Sie aber nicht damit.
Krankenkasse oder Pflegekasse – wer zahlt was?
Das ist die zweite große Verwechslung. Beide sitzen meist im selben Haus, zahlen aber nach verschiedenen Gesetzen und verlangen verschiedene Unterlagen. Wer beim falschen Schalter steht, bekommt eine Absage und glaubt dann, es gebe nichts – dabei muss ein unzuständiger Träger den Antrag an den zuständigen weiterleiten (§ 16 SGB I). Fragen Sie im Zweifel danach.
| Was Sie brauchen | Typischerweise zuständig | Was Sie vorlegen |
|---|---|---|
| Bodengleiche Dusche, Schwellenabbau, Rampe, Treppenlift, fest montierte Haltegriffe | Pflegekasse (bauliche Veränderung) | Pflegegrad, formloser Antrag, Kostenvoranschlag |
| Rollator, Rollstuhl, Duschsitz, Toilettenstuhl, Badewannenlifter | Krankenkasse (Hilfsmittel) – bei Pflegebedarf teils Pflegekasse | meist ärztliche Verordnung; die Kasse klärt die Zuständigkeit |
| Pflegebett | je nach Zweck Kranken- oder Pflegekasse | Verordnung oder Pflegegrad |
| Hausnotruf | Pflegekasse | Pflegegrad, Notfallrisiko, allein lebend oder mit Person, die keinen Notruf absetzen kann |
| Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen | Pflegekasse | formloser Antrag, bis 42 € im Monat |
Die Zuordnung ist eine Orientierung: Je nach Ausführung, Zweck und Einzelfall kann eine Kasse anders entscheiden. Lassen Sie den Antrag prüfen und gegebenenfalls weiterleiten.
- Krankenkasse: meist Verordnung. Bei Hilfsmitteln ist in der Regel eine ärztliche Verordnung nötig; welche Unterlagen genau, klären Krankenkasse und Anbieter. Erwachsene ohne Zuzahlungsbefreiung zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 € je Hilfsmittel, nie mehr als die Kosten. Für gewünschte Extras können Mehrkosten anfallen.
- Pflegekasse: formloser Antrag. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es bis zu 42 € im Monat ohne Zuzahlung – bei nachgewiesenem Bedarf.
- Beides kann zusammenkommen. Der Duschsitz kommt bei entsprechender Indikation von der Krankenkasse, der Umbau zur bodengleichen Dusche von der Pflegekasse: Das eine ist ein Hilfsmittel, das andere eine bauliche Veränderung.
Hausnotruf: Was übernimmt die Pflegekasse seit April 2026?
Der Hausnotruf ist ein günstiges Sicherheitsnetz – und einer der wenigen Posten, bei denen die Vergütung 2026 gestiegen ist. Seit dem 1. April 2026 gelten neue Verträge zwischen den Pflegekassen und den Anbietern: Die monatliche Vergütung für die Basisversorgung liegt bei 27 € netto (vorher 25,50 €). Das Geld geht an den Anbieter, nicht an die Familie – bei bewilligter Versorgung ist die vertragliche Basisleistung damit in der Regel ohne Mehrkosten möglich.
- Voraussetzungen: ein Pflegegrad, ein Risiko, dass jederzeit eine Notsituation eintreten kann – etwa durch Sturzneigung, Herz- oder Kreislaufprobleme –, und dass die Person allein oder über weite Teile des Tages allein lebt oder mit jemandem zusammenlebt, der selbst keinen Notruf absetzen kann.
- Vertragspartner der Kasse wählen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach den Anbietern, mit denen sie abrechnet, und beantragen Sie die Kostenübernahme vor dem Vertrag.
- Extras kosten extra. Schlüsseldepot, Bereitschaftsdienst vor Ort oder ein mobiles System für unterwegs gehören nicht zur Basisversorgung.
- Bestandsverträge: Ob die neue Vergütung automatisch greift, hängt vom Vertrag ab – fragen Sie beim Anbieter nach.
Warum wir das so oft empfehlen: Ein Hausnotruf ersetzt keine Betreuung, aber er verkürzt die Zeit zwischen Sturz und Hilfe. Für Menschen, die noch allein leben, ist das oft der erste und günstigste Schritt.
Die Saarland-Förderung: Was gilt, und was müssen Sie vorher klären?
Neben der Pflegekasse fördert das Saarland den alters- und behindertengerechten Umbau aus Landesmitteln. Das Programm „Fördermaßnahme für alters- oder behindertengerechtes barrierefreies Wohnen“ läuft über das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (Referat B3) und wird im Serviceportal des Landes geführt (Stand 29. September 2026). Es ist kein Kredit, sondern ein Zuschuss – mit Bedingungen, die man kennen muss.
| Wer | Anteil | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Ab 60 Jahren, einzelne barrierereduzierende Maßnahmen | bis 50 % | 5.000 € |
| Mit Merkzeichen G oder aG oder Pflegegrad, einzelne Maßnahmen | bis 75 % | 7.500 € |
| Umbau zur barrierefrei nutzbaren Wohnung, ab 60 Jahren | bis 50 % | 7.500 € |
| Umbau zur barrierefrei nutzbaren Wohnung mit Merkzeichen oder Pflegegrad | bis 50 % | 11.250 € |
Serviceportal des Saarlandes, „Fördermaßnahme für alters- oder behindertengerechtes barrierefreies Wohnen“, abgerufen am 29.09.2026. Gefördert wird der Anteil der Kosten, der nicht durch andere Leistungen gedeckt ist.
- Nur selbstgenutztes Wohneigentum. Mieter können nicht selbst beantragen; für vermietete Wohnungen gibt es einen eigenen Weg über die Saarländische Investitionskreditbank.
- Es gelten Einkommensgrenzen. Maßgeblich ist das nach den Förderregeln ermittelte Haushaltseinkommen, nicht das Nettogehalt. Die aktuell geltenden Grenzen und die Berechnung nennt Ihnen die Bewilligungsstelle – lassen Sie das vor der Planung prüfen.
- Antrag zwingend vor dem Vertrag. Sie dürfen weder einen Vertrag schließen noch mit den Arbeiten beginnen, bevor der Förderbescheid da ist. Ausnahmen für einen vorzeitigen Beginn müssen vorher schriftlich genehmigt sein.
- Andere Leistungen werden berücksichtigt. Die Landesförderung bezieht sich auf die Kosten, die nach dem Pflegekassenzuschuss und anderen Leistungen übrig bleiben – geben Sie alle Zuschüsse im Antrag an.
- Bearbeitungszeit einplanen. Wie lange die Bewilligung dauert, hängt von Antrag und Behörde ab – fragen Sie nach und planen Sie diese Zeit ein, statt sie zu überspringen.
Bitte vorher bestätigen lassen: Fördersätze, Einkommensgrenzen und die Frage, ob für Ihren Antrag Mittel bereitstehen, können sich ändern. Rechnen Sie einen Landeszuschuss erst ein, wenn die zuständige Stelle Ihnen die Förderung für Ihr Vorhaben bestätigt hat – am besten schriftlich. Die Zahlen hier geben den Stand vom 29. September 2026 wieder.
Was holt die Steuer zurück – und was nicht?
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt bringen nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr. Sie wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen – wirkt also nur, soweit überhaupt Steuer anfällt. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts.
- Nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen. Für eine Maßnahme, die mit einem steuerfreien Zuschuss – etwa der Pflegekasse oder des Landes – oder einem zinsverbilligten Darlehen gefördert wurde, gibt es den Handwerkerbonus insgesamt nicht, auch nicht für den selbst bezahlten Rest. Für andere, getrennte und nicht geförderte Arbeiten kann er in Betracht kommen. Lassen Sie die Abgrenzung im Zweifel steuerlich prüfen.
- Nur Arbeitskosten. Material zählt nicht. Bitten Sie den Betrieb, Lohn (einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten) und Material getrennt auszuweisen – eine fehlende Aufteilung lässt sich durch eine korrigierte Rechnung nachholen.
- Nur unbar. Die Zahlung geht auf das Konto des Betriebs. Barzahlung – auch mit Quittung – kostet den Anspruch.
- Der Höchstbetrag gilt je Jahr und Haushalt. Wird in zwei Jahren gezahlt, kann der Rahmen in beiden Jahren genutzt werden – nur für die jeweils in dem Jahr tatsächlich gezahlten Arbeitskosten und ohne künstliche Vorauszahlungen.
- Auch Mieter dürfen absetzen, wenn sie die Handwerkerrechnung selbst bezahlt haben.
Ein zweiter Topf, den viele übersehen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen – dazu zählen auch Betreuungs- und Pflegeleistungen im eigenen Haushalt – gibt es nach § 35a Abs. 2 EStG noch einmal 20 Prozent, hier bis zu 4.000 € im Jahr. Dieser Rahmen ist vom Handwerkerbonus getrennt. Wie das bei einer Betreuung zuhause funktioniert, steht im Ratgeber Betreuungskosten steuerlich absetzen.
Was kostet was? Eine Orientierung für die häufigsten Maßnahmen
Preise hängen stark vom Haus ab – ein Altbau mit dicken Wänden ist teurer als ein Reihenhaus aus den Neunzigern, eine kurvige Treppe teurer als eine gerade. Die folgenden Spannen sind eine grobe Orientierung aus Angeboten, die Familien uns zeigen, keine Marktstatistik. Sie ersetzen kein Angebot, helfen aber, einen Kostenvoranschlag einzuordnen. Holen Sie zwei bis drei Angebote ein – mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil.
| Maßnahme | Größenordnung, mit Einbau | Was den Preis treibt |
|---|---|---|
| Anti-Rutsch-Streifen, Stolperkanten entschärfen | unter 100 € | Fläche |
| Schwellenrampe innen | 50 – 200 € | Höhe der Schwelle |
| Haltegriff im Bad, fachgerecht montiert | 80 – 250 € | Wandaufbau, Fliesen |
| Handlauf an der Treppe | 100 – 600 € | Länge, Kurven, Material |
| Türverbreiterung | 500 – 1.500 € | tragende Wand oder nicht |
| Fest eingebaute Rampe außen | 1.500 – 5.000 € | Länge, Untergrund, Geländer |
| Badewanne durch bodengleiche Dusche ersetzen | 4.000 – 8.000 € | Abfluss, Bodenaufbau |
| Kompletter barrierefreier Badumbau | ab 10.000 € | Leitungen, Estrich, Fliesen, Größe |
| Sitzlift innen, gerade Treppe | ab 4.000 € | gerade oder kurvig |
| Sitzlift innen, kurvige Treppe | ab 8.000 € | Maßanfertigung |
| Plattform- oder Hublift | ab 10.000 € | Hubhöhe, Genehmigung |
Größenordnungen aus Kostenvoranschlägen, die uns Familien zeigen, Stand 2026 – keine Preisliste. Ihr Angebot kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Ein Rechenbeispiel: Ein gerader Sitzlift für 5.000 €, Pflegegrad 2, Eigentum im Saarland. Die Pflegekasse bewilligt bis zu 4.180 €, es bleiben 820 €. Für diesen Rest kann das Land – bei erfüllten Bedingungen und bestätigter Förderung – 75 Prozent übernehmen, also 615 €; dann bleiben 205 €. Ein Steuerbonus kommt für diese geförderte Maßnahme nicht mehr dazu. Deshalb ist die Frage selten „Können wir uns das leisten?“, sondern „Haben wir in der richtigen Reihenfolge beantragt?“ Oben im Schnellcheck können Sie Ihre eigenen Zahlen einsetzen.
Zur Miete umbauen: Was muss der Vermieter erlauben?
Viele Familien wohnen zur Miete und gehen davon aus, dass ein Umbau deshalb nicht in Frage kommt. Das stimmt so nicht. Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – soweit ihm das unter Abwägung beider Interessen zumutbar ist. Ein pauschales Nein reicht nicht; ein Eingriff in tragende Bauteile ist für sich allein auch kein Ablehnungsgrund, sondern ein Punkt für die Abwägung.
- Schriftlich fragen, konkret beschreiben. Welche Maßnahme, welche Firma, welcher Zeitraum, welcher Zustand danach. Ein Kostenvoranschlag als Anlage macht die Sache rund.
- Der Vermieter muss abwägen. Ihr Interesse an einer nutzbaren Wohnung gegen sein Interesse an der Bausubstanz. Je besser Ihr Paket, desto weniger bleibt zum Ablehnen.
- Eine Sicherheit für den Rückbau kann vereinbart werden. Sie ist wie eine Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen.
- In einer Eigentümergemeinschaft entscheidet die Gemeinschaft über die Durchführung, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist – Rampe, Aufzug, Treppenhaus. Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen verlangen (§ 20 WEG); die Kosten trägt in der Regel, wer sie verlangt.
- Klären Sie den Rückbau vorher schriftlich. Oft lässt sich vereinbaren, dass die bodengleiche Dusche bleiben darf – für den Vermieter ist sie meist eine Aufwertung.
Was in der Praxis hilft: Fragen Sie nicht „Dürfen wir umbauen?“, sondern legen Sie ein fertiges Paket vor – Angebot, Zeitplan, Zusage zum Rückbau, Nachweis der Fachfirma. Wer nichts organisieren muss und dessen Risiko geregelt ist, sagt leichter Ja.
Die richtige Reihenfolge – neun Schritte zum Abhaken
Wenn Sie sich aus diesem Ratgeber nur eine Sache merken, dann diese Liste. Sie kostet ein paar Wochen Geduld und entscheidet über mehrere tausend Euro. Haken Sie ab, was erledigt ist – und kopieren Sie sich die Liste.
Der Rundgang durch die Wohnung – 30 Minuten, 18 Punkte
Machen Sie diesen Rundgang beim nächsten Besuch – nicht als Prüfung, sondern gemeinsam. Haken Sie an, wo es im Alltag schwerfällt. Nicht jeder Punkt braucht einen Umbau, und nicht jeder Umbau ist förderfähig – aber Sie sehen danach, wo Sie anfangen sollten.
Ein Hinweis zum Ton: Dieser Rundgang kann sich für die Eltern wie eine Kontrolle anfühlen. Hilfreich ist, ihn an einer eigenen Beobachtung aufzuhängen: „Mir ist aufgefallen, dass die Treppe im Dunkeln schwer zu sehen ist – sollen wir da ein Licht anbringen?“ Das ist ein Angebot. „Du kannst hier nicht mehr allein wohnen“ ist ein Urteil, und darauf folgt meist ein Nein.
Welche sechs Fehler sehen wir immer wieder?
- Erst beauftragen, dann beantragen. Kostet die Landesförderung und erschwert den Nachweis bei der Pflegekasse.
- Auf Pflegegrad 2 warten. Den Zuschuss gibt es ab Pflegegrad 1. Leistungen beginnen frühestens mit dem Antrag – wer wartet, verliert Monate.
- Nur den akuten Engpass sehen. Alles, was jetzt nötig ist, gehört in eine gemeinsame Planung – sonst bleibt der zweite Handgriff ungefördert liegen.
- Bar bezahlen, weil es günstiger scheint. Kostet sicher den Steuerbonus – und ohne ordentliche Rechnung auch den Nachweis gegenüber der Kasse.
- Nur an die KfW denken. Für 2026 gibt es dort keinen Zuschuss mehr. Wer nur darauf gesetzt hat, lässt Pflegekasse, Land und Steuer liegen.
- Zu spät anfangen. Nach dem Sturz ist der Umbau eine Notoperation unter Zeitdruck. Vorher ist er eine ruhige Entscheidung.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird – oder noch kein Pflegegrad da ist?
Bescheid lesen, Frist beachten
Jeder Ablehnungsbescheid nennt eine Frist für den Widerspruch – meist einen Monat. Prüfen Sie die Begründung: Fehlt ein Nachweis, reichen Sie ihn nach; ist die Kasse unzuständig, muss sie weiterleiten. Die Pflegeberatung hilft beim Widerspruch. Einen Erfolg kann niemand versprechen, aber viele Ablehnungen beruhen auf fehlenden Unterlagen.
Ohne Pflegegrad
Ohne Pflegegrad gibt es keinen Umbauzuschuss nach § 40 SGB XI. Ein Umbauwunsch allein begründet keinen Pflegegrad – der hängt am tatsächlichen Hilfebedarf. Wenn der Alltag schwerer wird, lohnt der Antrag trotzdem; bis dahin bleiben der Steuerbonus für nicht geförderte Arbeiten, gegebenenfalls die Landesförderung ab 60 Jahren und der KfW-Kredit.
Barrierearm, barrierereduziert, barrierefrei: Die Begriffe sind nicht dasselbe. Eine bodengleiche Dusche macht eine Wohnung barrierearm, aber nicht barrierefrei im Sinne der Norm. Welche Anforderungen gelten, hängt vom Programm ab – die Saarland-Förderung unterscheidet zwischen Einzelmaßnahmen und dem Umbau zur barrierefrei nutzbaren Wohnung. Klären Sie vor der Planung, welcher Standard für Ihren Antrag gilt.
Umbauen oder Betreuung – oder beides?
Das ist die Frage, die am Ende vieler Erstgespräche steht, und wir beantworten sie ehrlich: Ein Umbau löst ein bauliches Problem. Er löst kein menschliches. Wenn jemand die Treppe nicht mehr schafft, hilft der Lift. Wenn jemand vergisst, den Herd auszuschalten, hilft kein Lift.
Umbau reicht oft: wenn es um Bewegung geht
Gehen, Stehen, Aufstehen, Treppen, Duschen – wenn körperliche Einschränkungen der Grund sind und der Alltag sonst selbstständig läuft, kann der Umbau die Lösung sein. Ein Lift bringt laufende Kosten für Strom, Wartung und Reparatur mit, aber keine monatliche Betreuungspauschale.
Umbau reicht nicht: wenn es um Anwesenheit geht
Vergesslichkeit, Mahlzeiten, Haushalt, Einsamkeit, Hilfe beim Waschen und Anziehen – dafür braucht es einen Menschen. Kein Haltegriff erinnert an die Tablette, keine Rampe kocht warm. Hier ist der Umbau die Ergänzung, nicht die Antwort.
In der Praxis fällt beides oft zusammen: Eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt, braucht ein Bad, in dem sie jemanden sicher duschen kann, und ein eigenes Zimmer. Der Umbau macht die Betreuung zuhause leichter – gefördert wird er, weil er die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert, nicht weil eine Betreuungskraft einzieht. Eine Betreuungskraft arbeitet dabei im vereinbarten Arbeitszeitrahmen mit Ruhezeiten; regelmäßige Hilfe in der Nacht und medizinische Behandlungspflege müssen gesondert organisiert werden. Was Betreuung zuhause im Vergleich zum Heimplatz kostet, steht im Ratgeber Pflegeheim oder Betreuung zuhause: Was kostet was wirklich?
Welche Unterstützung passt zu Ihrer Familie?
Wir besprechen mit Ihnen, wobei im Alltag Hilfe nötig ist, ob eine Betreuungskraft im Haushalt dazu passt und welche Kosten entstehen – einschließlich der einmaligen 297,50 € zum Start. Für bauliche Planung und Förderanträge nennen wir Ihnen die zuständigen Beratungsstellen. Rund fünfzehn Minuten, kostenlos, ohne Verpflichtung – und wenn ein Umbau allein reicht, sagen wir Ihnen das genauso deutlich.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Umbauzuschuss auch mit Pflegegrad 1?
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse 2026 genau?
Kann ich den Zuschuss mehrmals bekommen?
Muss ich den Antrag stellen, bevor die Handwerker anfangen?
Gibt es den KfW-Zuschuss 455-B 2026 noch?
Wird der Zuschuss auf Rente oder Pflegegeld angerechnet?
Ich wohne zur Miete – geht das überhaupt?
Kann ich Pflegekassen-Zuschuss und Saarland-Förderung kombinieren?
Was kann ich zusätzlich von der Steuer absetzen?
Wer zahlt den Treppenlift – Kranken- oder Pflegekasse?
Was zahlt die Pflegekasse zum Hausnotruf?
Lohnt sich der Umbau überhaupt, oder ist ein Heimplatz günstiger?
- Wohnraumanpassung und Pflegehilfsmittel 2026 Die 42 € im Monat, Pflegebett, Hausnotruf und die Leistungen der Pflegekasse im Überblick.
- Pflegeheim oder Betreuung zuhause: Was kostet was wirklich? Heim-Eigenanteil gegen Betreuungspauschale – mit Rechner für den eigenen Fall.
- Betreuungskosten steuerlich absetzen § 35a Abs. 2 und 3 EStG richtig auseinanderhalten – mit Steuerrechner.
- Erste Anzeichen: Wann brauchen Ihre Eltern Hilfe zuhause? Woran Sie erkennen, dass es Zeit für das Gespräch wird.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 richtig nutzen Das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 € – wofür es gedacht ist.
Zur Einordnung: Stand 15. Oktober 2026, geprüft am 29. September 2026. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI liegt seit dem 1. Januar 2025 bei bis zu 4.180 € je Maßnahme. Der KfW-Zuschuss 455-B nimmt seit der KfW-Meldung vom 31. Juli 2026 keine neuen Anträge an. Die Vergütung der Pflegekassen für den Hausnotruf liegt seit dem 1. April 2026 bei 27 € netto im Monat. Fördersätze des Landes Saarland nach dem Serviceportal des Landes, abgerufen am 29. September 2026 – Einkommensgrenzen und Bewilligung sind vor der Planung bei der zuständigen Stelle zu klären. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind eine Pflegevermittlung, keine Förderberatung und keine Steuerkanzlei – wir geben wieder, was sich aus den Gesetzen, den Programmbedingungen und unserer täglichen Arbeit mit Familien ergibt. Fördersätze, Höchstbeträge und Einkommensgrenzen ändern sich; lassen Sie sich die für Sie geltenden Werte vor dem Antrag von Ihrer Pflegekasse, der Pflegeberatung oder der Bewilligungsstelle schriftlich bestätigen.
Quellen: § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) · § 33 SGB XI (Leistungsbeginn) · § 7a SGB XI (Pflegeberatung) · § 33 SGB V und § 61 SGB V (Hilfsmittel, Zuzahlung) · § 16 SGB I (Weiterleitung von Anträgen) · § 35a EStG (Steuerermäßigung; Ausschluss öffentlich geförderter Maßnahmen) · § 554 BGB (Barrierereduzierung in der Mietwohnung) · § 20 WEG (bauliche Veränderungen) · KfW, Zuschuss 455-B (Antragsstopp, Meldung vom 31.07.2026) · KfW, Kredit 159 · Serviceportal Saarland: Fördermaßnahme für alters- oder behindertengerechtes barrierefreies Wohnen · GKV-Spitzenverband, Verträge zur Hausnotrufversorgung (seit 01.04.2026) · GKV-Verzeichnis wohnumfeldverbessernder Maßnahmen.










