Kosten · Stand September 2026
Die kurze Antwort: Ja. Betreuung im eigenen Zuhause ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Nach § 35a Abs. 2 EStG ziehen Sie 20 Prozent der begünstigten Betreuungskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 € im Jahr – das sind rund 333 € im Monat. Wie schnell Sie dort sind, hängt davon ab, welcher Teil Ihrer monatlichen Rechnung auf begünstigte Leistungen im Haushalt entfällt. Der Gesamtpreis und die begünstigten Kosten sind nicht dasselbe – maßgeblich ist, was die Rechnung ausweist.
Drei Voraussetzungen: Es muss sich um eine begünstigte Leistung im Haushalt handeln, es muss eine Rechnung geben, und Sie müssen überweisen. Bar bezahlt erkennt das Finanzamt nicht an – keinen einzigen Euro. Und: dieselben Euro dürfen nicht zweimal zählen, einmal über § 33 und noch einmal über § 35a.
Und die Bedingung, die alles andere schlägt: § 35a mindert eine vorhandene Einkommensteuer. Wer wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, bekommt nichts ausgezahlt – auch dann nicht, wenn die Rechnung rechnerisch 4.000 € hergeben würde.
Die meisten Familien lassen hier Geld liegen – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil zwei Paragrafen nebeneinander stehen und niemand erklärt, wie sie zusammenspielen. § 35a EStG ist der einfache Weg. § 33 EStG ist der größere, aber er hat eine Hürde: die zumutbare Belastung. Was kaum jemand weiß: Genau der Teil, der an dieser Hürde hängen bleibt, lässt sich über § 35a noch retten. Das steht so im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums.
- § 35a EStG: der Normalweg, 20 Prozent bis 4.000 €
- Was das Finanzamt sehen will – und was es sofort streicht
- Ohne Pflegegrad geht es auch
- § 33 EStG: wenn die Kosten hoch sind
- Die zumutbare Belastung – und wie Sie sie retten
- Wer absetzen sollte: die Eltern oder das Kind?
- Zwei Rechenbeispiele zum Nachrechnen
- Rechnen Sie Ihren Fall durch – der Rechner
- Die zwei Wege auf einen Blick
- Der Pflege-Pauschbetrag: ein anderer Fall
- Sieben Fehler, die bares Geld kosten
§ 35a EStG: der Normalweg
Eine Betreuungskraft, die bei Ihren Eltern wohnt, kocht, den Haushalt führt, begleitet und bei der Körperpflege hilft, erbringt haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gesetz nennt in § 35a Abs. 2 EStG ausdrücklich auch Pflege- und Betreuungsleistungen.
Der Vorteil dieses Weges: Er wirkt direkt auf die Steuer, nicht auf das zu versteuernde Einkommen. 20 Prozent der begünstigten Kosten werden von der berechneten Einkommensteuer abgezogen – Euro für Euro. Gedeckelt bei 4.000 € im Jahr.
Was „begünstigt“ heißt. Das Anwendungsschreiben zählt in Randziffer 39 die Arbeitskosten für die Leistung selbst auf, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben draußen – bei einer Betreuung zuhause fällt davon ohnehin kaum etwas an.
Wo die Grenze verläuft. Eine gesondert berechnete Vermittlungs- oder Organisationsleistung ist grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt, wenn diese Leistung nicht im Haushalt erbracht wird – das Finanzgericht Köln hat das am 21. Oktober 2015 (Az. 3 K 2253/13) für eine Vermittlungsgebühr so entschieden. Die eigentlichen Pflege-, Betreuungs- und haushaltsnahen Leistungen können dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen begünstigt sein.
Der Fehler, der hier am meisten kostet: den vollen Monatspreis als begünstigte Kosten anzusetzen. In einem Monatspreis stecken in der Regel mehrere Bestandteile – die Leistung im Haushalt und daneben Organisation, Betreuung des Vertrags, Ersatzgestellung. Nur der Teil, der auf die Leistung im Haushalt entfällt, gehört in die § 35a-Rechnung. Nehmen Sie den Betrag aus Ihrer Rechnung, nicht den Gesamtpreis – und lassen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater auf die Positionen schauen.
Der Höchstbetrag ist schneller erreicht, als Sie denken. 4.000 € entsprechen 20 Prozent von 20.000 € begünstigter Kosten. Bei einer 24-Stunden-Betreuung ist diese Summe meist im Laufe des Jahres zusammen – wann genau, hängt vom begünstigten Anteil Ihrer Rechnung ab. Alles, was danach kommt, bringt über § 35a nichts mehr. Deshalb lohnt der Blick auf § 33 weiter unten – und deshalb steht weiter unten ein Rechner, der beide Wege nebeneinander stellt.
Was das Finanzamt sehen will – und was es sofort streicht
§ 35a Abs. 5 EStG stellt zwei formale Bedingungen, und beide sind hart. Neu ist, dass sie seit 2025 ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gelten – das Jahressteuergesetz 2024 hat diese Ausnahme gestrichen:
- Eine Rechnung. Kein Kassenzettel, keine Quittung, keine Notiz.
- Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Also Überweisung oder Lastschrift. Barzahlung ist ausgeschlossen – auch wenn Sie eine Quittung haben.
Dazu kommen zwei inhaltliche Voraussetzungen, die leicht untergehen: Es muss sich um eine begünstigte Leistung im Haushalt handeln, und dieselben Aufwendungen dürfen nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt worden sein.
Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Wer eine Betreuungskraft privat und bar bezahlt, verliert bis zu 4.000 € im Jahr – zusätzlich zum Risiko der Schwarzarbeit.
Was Sie von uns bekommen. Sie erhalten eine Rechnung und überweisen darauf – bar zahlt bei uns niemand. Rechnung und Kontoauszug sind damit vorhanden; heben Sie beides auf, das Finanzamt darf es nachfordern.
Was Sie selbst prüfen lassen sollten. Das Gesetz verlangt die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung. Das Anwendungsschreiben lässt die Zahlung über einen Vermittler oder Portalbetreiber zu, verlangt aber, dass die Rechnung erkennen lässt, wer die Leistung erbracht hat, welche Leistung das war, wann sie erbracht wurde und wie viel dafür berechnet wird. Bei einer Betreuung mit deutschem Ansprechpartner und ausländischem Leistungserbringer ist das eine Frage des Einzelfalls. Wir können Ihnen deshalb nicht pauschal zusichern, dass das Finanzamt in jedem Fall alles anerkennt – lassen Sie Ihre Rechnung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ansehen, bevor Sie einen Betrag in die Erklärung schreiben. Fragen Sie uns nach einer Rechnung, die die Positionen einzeln ausweist; wir stellen sie Ihnen zusammen.
Ohne Pflegegrad geht es auch
Ein verbreiteter Irrtum: Viele glauben, ohne anerkannten Pflegegrad sei nichts absetzbar. Das Bundesfinanzministerium sieht das anders. Im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG heißt es in Randziffer 13 wörtlich, die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung seien nicht erforderlich.
Es genügt, dass Leistungen der Grundpflege oder der Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Wer also auf den Pflegegrad wartet, kann in der Zwischenzeit trotzdem absetzen.
§ 33 EStG: wenn die Kosten hoch sind
Bei 35.000 € Betreuungskosten im Jahr sind 4.000 € Ermäßigung gut, aber nicht das Ende. Der zweite Weg heißt außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Er greift, wenn die Aufwendungen zwangsläufig entstehen – bei Pflegebedürftigkeit ist das regelmäßig der Fall.
Hier sind die Nachweishürden höher als bei § 35a. Während § 35a ausdrücklich ohne Pflegegrad auskommt, knüpfen die Einkommensteuer-Richtlinien den Abzug von Pflegekosten nach § 33 an den begünstigten Personenkreis – in aller Regel also an eine Einstufung in einen Pflegegrad, oft belegt durch den Bescheid der Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen. Für Leistungen eines anerkannten Pflegedienstes gilt eine Erleichterung; die gesondert in Rechnung gestellten Pflegekosten werden dort auch ohne diesen Nachweis anerkannt. Merken Sie sich den Unterschied: § 35a geht ohne Pflegegrad, § 33 in der Regel nicht.
Zwei Unterschiede zu § 35a müssen Sie kennen:
- Es wirkt auf das Einkommen, nicht auf die Steuer. Abgezogene 28.000 € bedeuten nicht 28.000 € Erstattung, sondern 28.000 € weniger zu versteuerndes Einkommen. Was davon als Steuer zurückkommt, hängt von Ihrem Steuersatz ab.
- Leistungen der Pflegekasse werden gegengerechnet. Pflegegeld, das Sie erhalten, mindert die absetzbaren Aufwendungen.
Und genau hier liegt der zweite übersehene Betrag. Bei § 33 wird das Pflegegeld abgezogen – bei § 35a nicht. Randziffer 42 des BMF-Anwendungsschreibens rechnet nur Leistungen an, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen gewährt werden – also Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist dort ausdrücklich nicht anzurechnen.
Die Folge: Der Teil Ihrer Kosten, der bei § 33 durch das Pflegegeld weggerechnet wurde, ist bei § 33 nie „berücksichtigt“ worden – und darf deshalb in § 35a einfließen. Zusammen mit der zumutbaren Belastung ergibt das oft einen vierstelligen Betrag. Beispiel 2 rechnet es vor.
Die zumutbare Belastung – und wie Sie sie retten
Vor dem Abzug nach § 33 steht eine Hürde: die zumutbare Belastung. Einen Teil der Kosten müssen Sie selbst tragen, bevor der Rest zählt. Wie hoch dieser Teil ist, regelt § 33 Abs. 3 EStG – gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ohne Kinder, Grundtarif |
ohne Kinder, Splitting |
1 oder 2 Kinder |
3 Kinder oder mehr |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| über 15.340 bis 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Wichtig: Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wird stufenweise gerechnet. Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt – nicht für das gesamte Einkommen. Das macht die Hürde spürbar niedriger.
Und jetzt der Punkt, den kaum jemand kennt. Der Teil Ihrer Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung bei § 33 durchfällt, ist damit nicht verloren. Im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG steht in Randziffer 32: Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
Im Klartext: erst § 33 für den großen Teil, dann § 35a für die zumutbare Belastung obendrauf. Nicht entweder oder – sondern nacheinander.
Wer absetzen sollte: die Eltern oder das Kind?
Die naheliegende Antwort – wer bezahlt, setzt ab – stimmt, aber mit einer wichtigen Bedingung. Der Bundesfinanzhof hat am 12. April 2022 (Az. VI R 2/20) entschieden, dass die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen auch dem Kind zusteht, wenn es die Kosten trägt – und zwar unabhängig davon, ob die Betreuung im eigenen Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person stattfindet.
Die Bedingung, an der es scheitert: Das Kind muss den Vertrag im eigenen Namen abgeschlossen haben und die Rechnung muss auf das Kind lauten. Wer nur für die Mutter unterschreibt und von deren Konto zahlt, geht leer aus. Klären Sie das vor dem Vertragsschluss, nicht danach – hinterher lässt es sich nicht mehr reparieren.
Praktisch heißt das: Überlegen Sie vorher, wer die höhere Steuerlast hat. Eine Rentnerin mit kleiner Rente zahlt vielleicht gar keine Einkommensteuer – dann läuft die Ermäßigung bei ihr ins Leere. Beim berufstätigen Kind wirkt derselbe Betrag voll.
Zwei Rechenbeispiele zum Nachrechnen
Beispiel 1: Der Normalfall – nur § 35a
Frau M. ist verwitwet, hat Pflegegrad 3 und lebt in ihrem Haus. Sie bezahlt die Betreuung selbst und hat eine Rente, auf die sie mehr als 4.000 € Einkommensteuer im Jahr zahlt. Auf ihrer Jahresrechnung stehen 35.400 € – und darin sind, wie auf jeder Rechnung, mehrere Positionen enthalten.
Die Aufteilung in diesem Beispiel ist eine Annahme zur Veranschaulichung. Welcher Betrag bei Ihnen in der Zeile „Leistungen im Haushalt“ steht, entnehmen Sie Ihrer eigenen Rechnung – nicht dem Gesamtpreis und nicht diesem Artikel.
Frau M. zahlt 4.000 € weniger Einkommensteuer – rund 333 € im Monat. Weil ihre Einkommensteuer höher ist als dieser Betrag, wirkt er sich voll aus. Der größte Teil der Rechnung bleibt bei diesem Weg unberücksichtigt – deshalb lohnt sich Beispiel 2.
Beispiel 2: Beide Paragrafen zusammen
Herr K. ist ledig und hat Pflegegrad 4. Neben seiner Betriebsrente hat er Einkünfte aus Vermietung; sein Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 90.000 €. Er bezieht Pflegegeld und zahlt 3.300 € im Monat für eine Betreuungskraft mit mehr Erfahrung. Laut Rechnung entfallen davon 32.400 € im Jahr auf Leistungen im Haushalt.
Das hohe Einkommen ist in diesem Beispiel kein Zufall: Es ist die Voraussetzung dafür, dass am Ende überhaupt eine Steuer übrig bleibt, die § 35a mindern kann. Warum das so ist, steht in Schritt 4.
Schritt 1 – die zumutbare Belastung ausrechnen. Ledig, Grundtarif, keine Kinder, stufenweise:
Schritt 2 – der Abzug nach § 33. Hier zählen die gesamten zwangsläufigen Kosten, nicht nur der nach § 35a begünstigte Teil:
Schritt 3 – und jetzt holen Sie zurück, was bei § 33 liegen geblieben ist. Von den 39.600 € hat sich als außergewöhnliche Belastung nur der Teil von 24.364,70 € ausgewirkt. Der Rest wurde bei § 33 nie berücksichtigt – und genau dieser Rest darf nach § 35a Abs. 5 EStG und Randziffer 32 des BMF-Anwendungsschreibens in § 35a einfließen, soweit er auf begünstigte Leistungen im Haushalt entfällt:
Schritt 4 – die Probe, die fast immer fehlt: Ist überhaupt Steuer da? Nach dem Abzug der 24.364,70 € liegt das zu versteuernde Einkommen von Herrn K. bei rund 65.600 €. Darauf fällt nach dem Grundtarif eine Einkommensteuer im fünfstelligen Bereich an – also weit mehr als die 3.047,06 €. Die Ermäßigung wirkt deshalb in voller Höhe.
Und genau hier kippt die Rechnung bei kleinem Einkommen. Hätte Herr K. statt 90.000 € nur 30.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte, würden die außergewöhnlichen Belastungen sein zu versteuerndes Einkommen unter den Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) drücken. Seine Einkommensteuer wäre dann 0 € – und eine Ermäßigung nach § 35a hätte nichts mehr zu mindern. Sie wird nicht ausgezahlt und lässt sich nicht in ein anderes Jahr vortragen. Der Betrag ist dann schlicht weg.
Deshalb ist die erste Frage nie „wie viel kann ich absetzen“, sondern „wer von uns zahlt genug Steuern, damit es ankommt“ – und wer deshalb den Vertrag abschließen sollte.
Wer beide Wege geht, statt nur einen, holt in diesem Beispiel zusätzlich 3.047,06 € heraus. Und wer das Pflegegeld dabei vergisst, verschenkt allein 1.920 €.
Nicht doppelt für dieselben Euro. Was Sie als außergewöhnliche Belastung tatsächlich abgezogen haben, ist bei § 35a gesperrt – das sagt § 35a Abs. 5 EStG ausdrücklich. In § 35a wandern darf nur, was sich bei § 33 nicht ausgewirkt hat: die zumutbare Belastung und der wegen des Pflegegelds gekürzte Teil.
Rechnen Sie Ihren Fall durch
Der Rechner stellt beide Wege nebeneinander: nur § 35a – oder § 33 und § 35a kombiniert. Ändern Sie die Zahlen, die Rechnung läuft sofort mit. Alle Angaben pro Jahr.
Eine Überschlagsrechnung zur Orientierung – kein Steuerbescheid und keine Steuerberatung.
Weg A – nur § 35a
Der einfache Weg. Wirkt direkt auf die Steuer.Weg B – § 33 und § 35a
Mehr Rechenarbeit, in der Regel deutlich mehr Entlastung.So lesen Sie das: Die grünen Beträge gehen Euro für Euro von Ihrer Einkommensteuer ab. Der blaue Betrag ist etwas anderes: Er mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Was davon als Steuer zurückkommt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab – bei 30 Prozent etwa ein Drittel, bei 42 Prozent knapp die Hälfte. Wir rechnen das hier bewusst nicht aus, weil dafür Sonderausgaben, Freibeträge und Ihr gesamter Fall nötig wären. Das macht Ihr Steuerberater – mit Ihren echten Zahlen.
Der Rechner arbeitet mit den Stufen der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG in der stufenweisen Berechnung des Bundesfinanzhofs, dem Höchstbetrag von 4.000 € nach § 35a Abs. 2 EStG und dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 €. Ihre tatsächliche Steuer hängt von Sonderausgaben, Freibeträgen und weiteren Punkten ab, die hier bewusst nicht abgebildet sind.
Die zwei Wege auf einen Blick
§ 35a EStG – die Steuerermäßigung
Wirkt direkt auf die Steuer. Einfach zu bekommen, aber gedeckelt.
- 20 % der begünstigten Kosten, höchstens 4.000 €
- kein Pflegegrad nötig
- Pflegegeld wird nicht gegengerechnet
- Rechnung und Überweisung zwingend
- nur der Teil im Haushalt zählt
- wirkt nur, soweit Steuer da ist
§ 33 EStG – die außergewöhnliche Belastung
Wirkt auf das zu versteuernde Einkommen. Größer, aber mit Hürden.
- kein Höchstbetrag
- zumutbare Belastung geht vorher ab
- Pflegegeld wird gegengerechnet
- Pflegegrad in der Regel erforderlich
- auch Organisationskosten zählen mit
- lohnt vor allem bei höherem Einkommen
Die Reihenfolge, die am meisten bringt: erst § 33 für den großen Teil – dann § 35a für das, was dort durchgefallen ist. Nicht entweder oder, sondern nacheinander. Der Rechner oben zeigt beides nebeneinander.
Der Pflege-Pauschbetrag: ein anderer Fall
Häufig verwechselt, aber etwas völlig anderes: Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist für Angehörige, die selbst pflegen – ohne dafür bezahlt zu werden.
| Pflegegrad | Pauschbetrag im Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 und 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen H | 1.800 € |
Voraussetzung ist, dass Sie sich persönlich an der Pflege beteiligen und keine Vergütung dafür erhalten. Reine Geldzahlungen genügen nicht. In der Steuererklärung ist die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben. Wer eine Betreuungskraft bezahlt und selbst nicht pflegt, geht diesen Weg also in der Regel nicht – für ihn gelten § 35a und § 33.
Sieben Fehler, die bares Geld kosten
- Bar bezahlen. Ohne Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erkennt das Finanzamt nichts an – auch nicht mit Quittung. Das ist der teuerste Fehler auf dieser Liste.
- Den vollen Monatspreis als begünstigte Kosten ansetzen. Begünstigt ist nur der Teil, der auf Leistungen im Haushalt entfällt. Organisations- und Vermittlungsleistungen, die nicht im Haushalt erbracht werden, gehören nicht in die § 35a-Rechnung. Nehmen Sie den Betrag aus Ihrer Rechnung.
- Nicht prüfen, ob überhaupt Steuer anfällt. § 35a mindert eine vorhandene Einkommensteuer. Wer nach allen Abzügen unter dem Grundfreibetrag landet, bekommt nichts – die Ermäßigung wird weder ausgezahlt noch vorgetragen. Klären Sie vor Vertragsschluss, wer von Ihnen genug Steuern zahlt.
- Auf den Pflegegrad warten. Für § 35a brauchen Sie keinen. Das Bundesfinanzministerium stellt das in Randziffer 13 ausdrücklich klar.
- Die zumutbare Belastung und das Pflegegeld abschreiben. Beides fällt bei § 33 durch und gehört in § 35a. Die meisten Erklärungen lassen genau diesen Betrag liegen.
- Den Vertrag auf die falsche Person laufen lassen. Zahlt das Kind, muss es auch Vertragspartner sein und die Rechnung auf seinen Namen bekommen – sonst ist die Ermäßigung weg.
- Rechnung und Kontoauszug wegwerfen. Das Finanzamt darf beides nachfordern. Ein Ordner reicht, aber er muss existieren.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich höchstens absetzen?
Ist der ganze Monatspreis begünstigt?
Brauche ich einen Pflegegrad, um Betreuungskosten abzusetzen?
Kann ich als Kind die Betreuung meiner Eltern absetzen?
Zählt die einmalige Vermittlungsgebühr mit?
Wird mein Pflegegeld von der Steuerermäßigung abgezogen?
Was ist, wenn ich gar keine Einkommensteuer zahle?
Muss ich Rechnung und Kontoauszug einreichen?
- Was kostet 24-Stunden-Pflege wirklich? Preise, Eigenanteil und was am Ende übrig bleibt.
- Pflegegeld 2026: Wie viel steht Ihnen zu? Die Leistung, die hier gegengerechnet wird – Beträge nach Pflegegrad.
- Hilfe zur Pflege über das Sozialamt Wenn Rente, Pflegegeld und Steuerentlastung zusammen nicht reichen.
- Pflegeheim oder Betreuung zuhause? Der Vergleich, bei dem die Steuerfrage oft den Ausschlag gibt.
Zur Einordnung: Dieser Artikel gibt den Stand von September 2026 wieder und ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Wir sind keine Steuerberater und dürfen keine erteilen. Ob und in welcher Höhe sich die genannten Beträge in Ihrem Fall auswirken, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrer Steuerlast und Ihrer persönlichen Lage ab. Lassen Sie Ihre Erklärung von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen – die Kosten dafür sind meist deutlich kleiner als der Betrag, um den es geht.
Quellen: § 33, § 33b und § 35a Einkommensteuergesetz · Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 35a EStG vom 09.11.2016 (Randziffern 13, 32, 39 und 42) · Jahressteuergesetz 2024 zu § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG · Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14 · Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.04.2022, Az. VI R 2/20 · Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 3 K 2253/13 · R 33.3 Einkommensteuer-Richtlinien · Grundfreibetrag 2026 nach § 32a EStG (12.348 €).
Zuletzt geprüft und korrigiert am 24.09.2026. Geändert wurden das Rechenbeispiel 2, die Darstellung der begünstigten Kosten, die Aussage zur Vermittlungsgebühr und die Hinweise zu Rechnung und Nachweis.









